ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Robins Umzüge OG, im Folgenden kurz ROBIN genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen. ROBIN schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von ROBIN erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen ROBIN und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen ROBIN und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ROBIN werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von ROBIN nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von ROBIN in das Angebot integriert oder von ROBIN zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von ROBIN nur dann wirksam, wenn diese von ROBIN mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht ROBIN der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch ROBIN bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ROBIN gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von ROBIN und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von ROBIN vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmern. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Angebot durch ROBIN. Angebote von ROBIN an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von ROBIN, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei ROBIN gebunden.

Annahme durch ROBIN. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch ROBIN zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass ROBIN z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass ROBIN den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von ROBIN werden abbedungen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von ROBIN.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von ROBIN.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet ROBIN eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat ROBIN bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen bei Unternehmern. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist ROBIN bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. ROBIN ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von ROBIN vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von ROBIN ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist ROBIN berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen. Von ROBIN angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Unternehmern. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindestlaufzeit von einem Jahr und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit kündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich die Mindestlaufzeit um ein Jahr und ist das Vertragsverhältnis wiederum nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit kündbar.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Konsumenten. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für ROBIN unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei ROBIN oder den Auftragnehmern von ROBIN – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat ROBIN den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ROBIN unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch ROBIN erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Ermöglichung des Zutritts zu Objekten, sofern dies für die Leistungserbringung durch ROBIN erforderlich ist.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch ROBIN bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den ROBIN dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern ROBIN aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist ROBIN unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird ROBIN von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber ROBIN zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Referenz. ROBIN ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von ROBIN für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf ROBIN und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von ROBIN Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Besondere Leistungen Lagerraumvertrag

Übernahme des Lagerraums. Der Auftraggeber hat bei der Übernahme den Lagerraum eingehend zu kontrollieren und etwaige Schäden/Verunreinigungen ROBIN unverzüglich (längstens innerhalb von 24 Stunden) schriftlich samt entsprechenden Lichtbildern, auf welchen die Schäden/Verunreinigungen deutlich erkennbar sind, anzuzeigen.

Kaution. Der Auftraggeber ist vor Übergabe der Zugangsdaten zum Lagerraum durch ROBIN verpflichtet, eine Kaution in der Höhe von 2 Monatsentgelten zu leisten. Der Entgeltanspruch von ROBIN bleibt bei Säumnis des Kunden und einem dadurch verzögerten Zutritt zum Lagerraum unberührt, da ROBIN den Lagerraum ab Vertragsbeginn bereitstellt.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und ordnungs- sowie fristgemäßer Rückgabe des Lagerraums durch den Auftraggeber wird die Kaution innerhalb von 10 Werktagen ohne Zinsen auf eine vom Auftraggeber bekanntzugebende Bankverbindung überwiesen.

ROBIN ist berechtigt, jenen Betrag von der Kaution abzuziehen und einzubehalten, der notwendig ist, um

  • eine Reinigung/Sanierung des Lagerraums nach Rückgabe vorzunehmen und etwaige Schäden und Verschmutzungen zu beseitigen (siehe „Rückgabe des Lagerraums“);
  • Entgeltrückstände des Auftraggebers oder sonstige Schadenersatzansprüche von ROBIN gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zu decken;
  • Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufbewahrung/Entsorgung von Waren/Gegenständen nach dem Punkt „Hinterlassen von Waren/Gegenständen nach Vertragsende“ entstehen, zu decken.

Zutrittsberechtigung. Der Zutritt zum Lagerraum sowie die Öffnung des Lagerraums ist ausschließlich dem Auftraggeber sowie denjenigen Personen gestattet, welchen der Auftraggeber den Zugangscode zum Lagerraum anvertraut hat.

Zutritt zum Lagerraum. Dem Auftraggeber wird von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24 Uhr ein Zugang zu dem von ihm gebuchten Lagerraum ermöglicht. ROBIN ist berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem von ihm gebuchten Lagerraum bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder berechtigten Interesses von ROBIN einzuschränken, wobei ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn Anlagengebäude oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Beschränkung des Zuganges wird dem Auftraggeber zumindest 10 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ROBIN zu einem zumindest 7 Tage im Vorhinein angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu verschaffen. Zudem ist ROBIN berechtigt, den Lagerraum ohne Vorankündigung zu öffnen sowie zu betreten, wenn Gefahr im Verzug oder die Anweisung einer autorisierten Behörde zur Öffnung des Lagerraums vorliegt.

Nutzung des Lagerraums. ROBIN stellt dem Auftraggeber den Lagerraum für die Verwahrung von Waren und Gegenständen des Auftraggebers zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausschließlich Gegenstände/Waren im von ROBIN zur Verfügung gestellten Lagerraum einzulagern, die entweder im Eigentum des Auftraggebers stehen oder über welche ihm eine ausreichende Verfügungsgewalt betreffend die Einlagerung eingeräumt wurde.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die nachfolgenden Waren/Gegenstände/Materialien im von ROBIN zur Verfügung gestellten Lagerraum einzulagern:

  • verbotene Substanzen oder Gegenstände oder Waren/Gegenstände, die widerrechtlich erworben wurden
  • Lebewesen jeglicher Art (lebende oder tote Tiere, Pflanzen, Pilze)
  • brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie beispielsweise Benzin oder Diesel, Gas, Öle, Batterien, etc.
  • Waffen aller Art, Munition und Sprengstoff
  • radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien/Stoffe
  • Rauch oder Geruch absondernde Waren/Gegenstände/Materialien
  • Waren/Gegenstände/Materialien, welche Dritte durch Emissionen beeinträchtigen können
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, sofern diese nicht derart sicher verpackt sind, dass sie gegen den Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen
  • Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Briefmarken- und Münzsammlungen
  • Waren/Gegenstände, deren Gesamtwert den Wert der bezogenen Versicherungsdeckung des Auftraggebers iHv EUR 2.000,00 oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m3 überschreiten. Eine Einlagerung von Waren/Gegenständen mit höherem Gesamtwert als EUR 2.000,00 ist nur nach Bezug einer entsprechend höheren Versicherungsdeckung über ROBIN oder dem Nachweis einer entsprechend höheren Versicherungsdeckung gestattet (siehe „Versicherung“).

Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt,

  • den Lagerraum in irgendeiner anderen Art und Weise außer zur Verwahrung von Waren/Gegenständen zu verwenden;
  • andere Tätigkeiten, außer des Be- und Entladens des Lagerraums, auf dem Grundstück vorzunehmen;
  • Gegenstände/Waren außerhalb des Lagerraums auf dem Grundstück abzustellen bzw. zu lagern;
  • den Lagerraum in einer Art und Weise zu verwenden, durch welche andere Kunden von ROBIN oder Nachbarn gestört oder beeinträchtigt werden;
  • Veränderungen/Umbauten am Lagerraum vorzunehmen;
  • den Lagerraum zum Teil oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen;
  • den Verkehr auf dem Grundstück irgendeiner Form zu behindern.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine etwaige Hausordnung von ROBIN einzuhalten.

Alternativer Lagerraum. ROBIN ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie insbesondere im Fall unaufschiebbarer Reparaturen, Umbauten, behördlicher Anweisungen oder dergleichen, den Auftraggeber schriftlich aufzufordern, den vom Auftraggeber gebuchten Lagerraum binnen angemessener Frist von zumindest 10 Tagen zu räumen und die verwahrten Waren/Gegenstände in einen alternativen, vergleichbaren Lagerraum zu verbringen.

Die Verbringung der Waren/Gegenstände in einen alternativen Lagerraum nach diesem Vertragspunkt berührt das Vertragsverhältnis zwischen ROBIN und dem Auftraggeber nicht und bleibt dieses unverändert aufrecht. Der Auftraggeber hat im Fall der Verbringung von Waren/Gegenständen in einen alternativen Lagerraum nach diesem Vertragspunkt keinen Anspruch auf Kostenerstattung oder Wechsel in den ursprünglich gebuchten Lagerraum.

Rückgabe des Lagerraums. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lagerraum bei Vertragsende gesäubert und ordnungsgemäß geräumt im gleichen Zustand, wie der Lagerraum übergeben wurde, zu verlassen.

Sofern der Lagerraum bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen und sauberen sowie unbeschädigten Zustand vom Auftraggeber verlassen wurde, ist ROBIN berechtigt, die Reinigung/Reparatur des Lagerraums zu veranlassen und die hierbei entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Hinterlassen von Waren/Gegenständen nach Vertragsende. Sofern der Auftraggeber nach Vertragsende Waren/Gegenstände im Lagerraum hinterlässt, ist ROBIN berechtigt, die vom Auftraggeber zurückgelassenen Waren/Gegenstände an einen anderen, von ROBIN gewählten Ort zu verbringen und dort zu verwahren, wobei ROBIN berechtigt ist, für diese Verwahrungsleistung ein angemessenes Entgelt vom Auftraggeber zu verlangen. Sollte der Auftraggeber nach dem Setzen einer finalen, zumindest vierwöchigen Abholungsfrist die Waren/Gegenstände nicht abholen, ist Robin berechtigt, die vom Auftraggeber zurückgelassenen Waren/Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen.

Vertragliches Pfandrecht. Der Verwahrer räumt ROBIN zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche ROBIN im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehen, wie insbesondere Ansprüche auf das vertraglich geschuldete Entgelt, auf Verzugszinsen oder auf sonstige Schadenersatzansprüche, ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber im Lagerraum verwahrten Waren/Gegenständen ein. Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht von ROBIN bleibt hiervon unberührt.

Auf Verlangen von ROBIN ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die verpfändeten Waren/Gegenstände an ROBIN herauszugeben.

Versicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mindestversicherungsdeckung für den von ihm gebuchten Lagerraum zu beziehen. ROBIN bezieht diese Mindestversicherungsdeckung für den Auftraggeber in der Höhe von EUR 2.000,00.

ROBIN ermöglicht es dem Auftraggeber, über den Webshop von ROBIN eine höhere Versicherungsdeckung zu beziehen. Alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, über eine andere Versicherungsanstalt eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wobei die externe Versicherungsdeckung ROBIN schriftlich anzuzeigen und mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen ist, um eine Erhöhung des erlaubten Lagerwerts nach dem Punkt „Nutzung des Lagerraums“ zu bewirken.

Treuepflichten & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von ROBIN abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von ROBIN bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von ROBIN gegenüber Unternehmern sind unverbindlich. Dasselbe gilt gegenüber Konsumenten, wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat ROBIN den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von ROBIN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus bei Lagerraumverträgen. Das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt ist monatlich im Vorhinein zu bezahlen, Abrechnungsbeginn ist der jeweilige Monatstag des Vertragsbeginns. 

Abrechnungsmodus bei sonstigen Leistungen. Der Auftraggeber hat ein Drittel des vertraglich vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Der Rest des vertraglich vereinbarten Entgelts ist vom Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages zu bezahlen.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist ROBIN berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Kostenvorschuss. Zudem ist ROBIN berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist ROBIN berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

Auch sonst ist ROBIN berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von ROBIN beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von ROBIN nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Auftraggeber als Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von ROBIN ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt ROBIN trotzdem das vereinbarte Honorar. ROBIN muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ROBIN aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit Die Rechnungen von ROBIN sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von ROBIN sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von ROBIN mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Lastschrift. Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist ROBIN berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von ROBIN angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. ROBIN ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern ROBIN den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von ROBIN an den von ROBIN gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist ROBIN berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch ROBIN zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch ROBIN bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer ROBIN erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an ROBIN ab. ROBIN ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von ROBIN aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von ROBIN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung. Soweit ROBIN und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist ROBIN berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist ROBIN berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist ROBIN auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann ROBIN selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

 

Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet ROBIN für die Zielerreichung.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von ROBIN eingreift oder undokumentierte oder für ROBIN nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von ROBIN, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald ROBIN die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten ROBIN mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Übergabe der Waren durch ROBIN, spätestens binnen 8 Tagen die übergeben Waren zu kontrollieren und allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrollen haben aufgrund der Wichtigkeit von Endkontrollen in Form einer detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu erfolgen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Der Auftraggeber hat ROBIN alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von ROBIN zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ROBIN beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von ROBIN, nicht bei der Verfolgung der Interessen von ROBIN tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von ROBIN einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von ROBIN zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von ROBIN ausgeschlossen.

Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von ROBIN ausgeschlossen.

Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit ROBIN bei Verträgen mit Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von ROBIN für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit ROBIN Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von ROBIN ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser ROBIN schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und ROBIN ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von ROBIN auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.

Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen ROBIN und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Graz vereinbart. ROBIN ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von ROBIN und des Unternehmens berechtigt.

 

VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG

Datenschutz durch ROBIN. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffener Mitarbeiter (im Folgenden kurz Auftraggeber) erfolgt durch die Robins Umzüge OG, Bergmanngasse 3, 8010 Graz, Österreich, zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung, Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen z.B. Angebotslegung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung z.B. Rechnungslegung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berechtigtes Interesse von ROBIN z.B. Dokumentation der Geschäftsbeziehung). Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten besonderer Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten) verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich für im Vorhinein ausdrücklich festgelegte Zwecke und nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen gemäß Art. 9 Abs 2 lit a DSGVO.

Weiterverarbeitung. Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontaktdaten des Auftraggebers zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.

Elektronische Direktwerbung. Eine Verarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie z.B. dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber, die von ROBIN zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss ROBIN nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass ROBIN dem Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bez. kein Vertragsabschluss zwischen ROBIN und dem Auftraggeber zustande kommt.

Auch zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte je nach Einwilligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertragsabschluss zwischen ROBIN und dem Auftraggeber zustande kommt oder, dass der Auftraggeber keine Direktwerbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.

Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder Empfängerkategorien:

–  Banken und Zahlungsdienstanbieter (Zahlungsabwicklung)

–  Versanddienstleister (Versand von Waren und Rechnungen)

–  Steuerberater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahresabschlusses)

–  Inkassobüros (Forderungsbetreibung)

–  Rechtsanwälte (im Falle der Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsansprüchen)

– Kommunikationsdienstleister (zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses)

– Subdienstleister zur Projektrealisierung (zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses)

Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch ROBIN erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union.

Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Drittstaaten erfolgt nur

–  sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen ROBIN und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

–  sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

–  nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch ROBIN in demjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal zehn Jahre nach Abschluss der Aufträge statt.

Sofern zwischen ROBIN und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.

Widerrufsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.